FAQ und häufig Fragen zum Thüringer Katastrophenschutz

Hier findest du auf kurzem Wege die wichtigsten Infos zu häufig gestellten Fragen zu den Themen Katastrophenschutz, Bevölkerungswarnung und Vorsorge sowie zu den Sirenenförderprogrammen des Bundes und des Freistaates Thüringen.

FAQ zum Katastrophenschutz

  • Was macht der Thüringer Katastrophenschutz?

    Der Thüringer Katastrophenschutz kümmert sich um die Vorbereitung, Bewältigung und Nachsorge von Katastrophen und Notlagen in Thüringen, einschließlich des Schutzes von Menschenleben und Eigentum sowie der Koordinierung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen.

  • Welche Einheiten und Einrichtungen gibt es im Thüringer Katastrophenschutz?

    Im Thüringer Katastrophenschutz gibt es verschiedene Einheiten und Einrichtungen wie die Feuerwehren, den Rettungsdienst, das Technische Hilfswerk (THW), das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und weitere Hilfsorganisationen, die gemeinsam an der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen arbeiten.

  • Was bedeutet Zivile Verteidigung?

    Zivile Verteidigung bedeutet, dass staatliche Stellen Maßnahmen ergreifen, um die Bevölkerung vor Gefahren wie Naturkatastrophen zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel Evakuierungspläne, Schutzräume und Informationen für die Menschen.

  • Was bedeutet Zivil-Militärische Zusammenarbeit?

    Zivil-Militärische Zusammenarbeit steht für die Kooperation und den Austausch zwischen zivilen Organisationen und dem Militär, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Das kann beispielsweise die Zusammenarbeit bei humanitären Einsätzen, der Katastrophenschutz oder die Entwicklung von Infrastruktur umfassen.

  • Welche Auszeichnungen gibt es im Thüringer Katastrophenschutz?

    In Thüringen gibt es die Katastrophenschutz-Medaille. Diese Auszeichnung in Gold, Silber oder Bronze verleiht das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, um Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz für herausragende Leistungen zu ehren.

  • Was ist der bundesweite Warntag?

    Der bundesweite Warntag ist ein jährliches Ereignis, bei dem in ganz Deutschland Warnsysteme und -maßnahmen getestet werden, um die Bevölkerung für den Umgang mit Notfallsituationen und Katastrophen zu sensibilisieren und die Alarmierung zu überprüfen. Der Warntag findet immer am zweiten Donnerstag im September statt.

FAQ zu Vorsorge und Selbsthilfe

  • Was mache ich bei Hochwasser?
    • Informiere dich über Radio, Fernsehen, Social Media oder die NINA-App.
    • Verlasse gefährdete Bereiche und begib dich an einen höher gelegenen Ort.
    • Meide fließendes Wasser. Versuche nicht, durch überflutete Straßen oder Gebiete zu fahren oder zu laufen.
    • Schalte elektrische Geräte aus, bevor das Wasser in dein Haus eindringt, um das Risiko von Kurzschlüssen und Stromschlägen zu verringern.
    • Wähle den Notruf, wenn du in Gefahr bist.
    • Bewahre wichtige Dokumente an einem Ort auf, der vor Wasser geschützt ist.
    • Hilf anderen, wenn es sicher ist und du dazu in der Lage bist.
  • Was mache ich bei Unwetter und Sturm?
    • Sichere lose Gegenstände im Freien.
    • Schließe Fenster und Türen.
    • Bleib im Haus und begib dich in einen sicheren Bereich.
    • Informiere dich über lokale Wetterwarnungen, zum Beispiel über die NINA-App.
    • Vermeide den Kontakt mit elektrischen Geräten.
    • Wenn du im Freien bist, suche Schutz in einem stabilen Gebäude oder Fahrzeug.
    • Halte dich von hohen Bäumen und Stromleitungen fern.
  • Was mache ich bei einem Waldbrand?
    • Rufe die Feuerwehr über den Notruf 112.
    • Begib dich aus der Gefahrenzone.
    • Vermeide es, den Brand einzudämmen, es sei denn, du bist geschult und hast die entsprechende Ausrüstung.
    • Halte dich von dichtem Rauch fern.
  • Was mache ich, wenn es bei mir brennt?
    • Alarmiere die Feuerwehr über den Notruf 112.
    • Schließe Türen und Fenster, um die Ausbreitung des Feuers zu verlangsamen.
    • Verlasse das Gebäude, vermeide den Aufzug, benutze die Treppen.
    • Bleibe möglichst nahe am Boden, um dem Rauch auszuweichen.
    • Rufe laut um Hilfe, wenn du das Gebäude nicht verlassen kannst.
  • Was mache ich bei großer Hitze?
    • Trinke ausreichend Wasser, meide Kaffee und Alkohol.
    • Iss nur leichte Speisen, zum Beispiel Obst und Gemüse, die viel Flüssigkeit enthalten.
    • Trage lockere Kleidung und eine Kopfbedeckung, um dich vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
    • Bleibe im Gebäude oder im Schatten, vor allem während der heißesten Tageszeit.
    • Schütze deine Haut vor schädlichen UV-Strahlen.
    • Suche regelmäßig klimatisierte Räume auf oder verwende Ventilatoren, um dich abzukühlen.
  • Was mache ich bei einem Stromausfall?
    • Nutze Lichtquellen wie Taschenlampen oder Kerzen.
    • Überprüfe, ob der Stromausfall nur in deinem Haus oder in der gesamten Umgebung vorliegt.
    • Kontaktiere den Stromversorger, um den Vorfall zu melden.
    • Schalte alle elektrischen Geräte aus, um Schäden durch plötzliche Stromschwankungen zu vermeiden.
    • Halte Kühlschrank und Gefriertruhe geschlossen, um die Lebensmittel länger frisch zu halten.
    • Hält der Stromausfall länger an, besorge ausreichend Batterien, Wasser, einen Campingkocher und nicht verderbliche Lebensmittel.
  • Was ist der Notfallrucksack?

    Ein Notfallrucksack ist ein Gepäckstück, das du mit deinen wichtigsten Dingen für den Katastrophenfall packst, um dann schnell und ohne großes Nachdenken alles bereit zu haben. Was er alles enthalten sollte, erfährst du hier.

  • Warum brauche ich eine Dokumentenmappe für den Notfall?

    Eine Dokumentenmappe solltest du dir anlegen, um wichtige Unterlagen und Dokumente an einem sicheren Ort aufzubewahren, der im Notfall leicht zugänglich ist. Was alles in die Dokumentenmappe gehört, erfährst du hier.

FAQ zu Warnsystemen

FAQ zur Sirenenförderung

FAQ zur Sirenenförderung des Landes

  • L1: Besteht eine Pflicht zur Errichtung einer Sirene bzw. zur Umrüstung einer Bestandssirene?

    Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Hierzu gehört auch die geeignete Gewährleistung von Warnungen und Informationen der Bevölkerung vor einer Gefahr. Eine konkrete Rechtspflicht zum Neubau einer Sirene bzw. zur Umrüstung der noch betriebenen Sirenen besteht jedoch nicht.

  • L2: Gibt es noch andere Möglichkeiten unsere Maßnahme zu fördern?

    Eine Förderung durch das Land kann nicht über die in der FörderRL BS /AllgH beschriebenen Festbeträge hinaus erfolgen. Einzelne Landkreise fördern eigenständig den Neubau bzw. die Umrüstung von Sirenen in ihrem Gebiet. Ob es in deinem Landkreis ein derartiges Förderprogramm gibt, erfragst du am besten direkt bei der für dich zuständigen unteren Brand- und Katastrophenschutzbehörde.

  • L3: Werden die zuständigen Zentralen Leitstellen ebenfalls umgerüstet?

    Ja. Parallel zum Fördererlass zur Umrüstung der bestehenden elektronischen Sirenen und Motorsirenen wurde am 10. Februar 2021 eine Förderung zur Migration bzw. Umstellung der Sirenenansteuerung auf TETRA-Standard in den Zentralen Leitstellen erlassen. Der Leistungsumfang des bestehenden Rahmenvertrags mit der Fa. Selectric Nachrichtensysteme GmbH wurde zu diesem Zweck um ein entsprechendes Umrüstpaket erweitert, welches durch die Aufgabenträger beauftragt werden kann.

  • L4: Erfolgt die Förderung der Leitstellen einmalig unabhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze oder je Arbeitsplatz?

    Die Förderung zur Umrüstung der Zentralen Leitstellen wird nur einmal für jede Zentrale Leitstelle, unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Gebietskörperschaften sowie der Anzahl der Arbeitsplätze ausgereicht. Über Client-Lösungen kann das System jedoch von mehreren Arbeitsplätzen aus angesteuert werden. Hier sind jedoch Individuallösungen in Zusammenarbeit mit dem Hersteller des Einsatzleitsystems notwendig.

  • L5: Warum werden die Sirenen zukünftig über TETRA-BOS-Digitalfunk angesteuert?

    Bislang wird die Ansteuerung der Sirenen über den Analogfunk-Standard der 5-Ton-Ruffolge realisiert, wobei die Technik nicht mehr zeitgemäß ist und dringend einer Erneuerung bedarf. Für eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes ist die langfristige Nutzung der derzeit noch vorhandenen analogen Funktechnik aus fachlicher Sicht nicht zielführend. Auf der anderen Seite verfügen die Thüringer Gemeinden über eine flächendeckende Sirenenstruktur in Analogtechnik, die für eine kurz- und mittelfristige Verbesserung der Sirenennutzung zur Bevölkerungswarnung genutzt werden sollte. Aus diesem Grund wurde vorgeschlagen, dass

    • vorhandene Netz an Bestandssirenen für eine digitale Umrüstung zu nutzen,
    • die Leitstellen zur digitalen Ansteuerung der Sirenen zu befähigen und
    • eine Ansteuerung über das vorhandene TETRA BOS-Digitalfunknetz vorzusehen.

    Es wird an dieser Stelle auf den Sirenenanbindungserlass vom 30.06.2021 verwiesen:

    Sirenenanbindungserlass Thüringen / Anbindung von Sirenen an den Tetra Digitalfunk

  • L6: Wird neben der Ansteuerung der Sirenen auch die Alarmierung der Einsatzkräfte mit umgestellt?

    Nein. Die Förderung zur Umrüstung der bestehenden elektronischen Sirenen und Motorsirenen und die Alarmierung der Einsatzkräfte über Funkmeldeempfänger sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Ausgenommen davon ist die Alarmierung der Einsatzkräfte der Feuerwehren über Sirenen. Der Sirenenton „Feueralarm“ soll zukünftig neben „Warnung der Bevölkerung“, „Entwarnung“ und „Sirenenprobe“ ebenfalls mit digital ansteuerbar sein.

  • L7: Welche Sirenentöne sind in Thüringen festgelegt?

    Seit dem 1. Juni 2018 gelten die vier Sirenensignale „Sirenenprobe“, „Feueralarm“, „Warnung der Bevölkerung vor einer Gefahr“ und „Entwarnung“ für Thüringen als einheitliche Anwendungsgrundlage (ThürStAnz Nr. 22/2018 Seite 615 – 616). Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

    Flyer "Warnung der Bevölkerung in Thüringen

  • L8: Müssen im Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Anlage 5 der FörderRL BS/AllgH) die feuerwehrtechnischen Angaben (Pkt. 6) ausgefüllt werden?

    Nein. Im Förderantrag sind nur die spezifischen Informationen zur geplanten Maßnahme darzustellen. Im Förderantrag nach Anlage 5 der FörderRL Bs/AllgH sind insbesondere folgende Punkte auszufüllen:

    • Daten des Antragstellers,
    • Beschreibung der Maßnahme (Anzahl der Neubauten unter Nennung der geplanten Stärke der Sirenen (600 – 2400 W) und ob FRT, Sirenensteuergerät und ggf. Mast mit beschafft werden / Umrüstungen sowie die Bezeichnung der Sirenenstandorte),
    • Höhe der Zuwendung,
    • Angaben zum Finanzierungsplan sowie
    • Angaben zum Zeitplan.
  • L9: Wer kann die Förderung beantragen?

    Grundsätzlich sind in erster Linie die Städte und Gemeinden die Empfänger der Förderungen und somit Antragsteller. Darüber hinaus können die Landkreise in eigener Zuständigkeit für die kreisangehörigen Gemeinden eine Förderung beantragen, wenn sie dazu einvernehmlich ermächtigt wurden.

  • L10: Muss für jeden Sirenenstandort ein separater Förderantrag gestellt werden?

    Nein. Im Antrag müssen die einzelnen Standorte jedoch genannt werden. Auch bedarf bei einem Neubau jeder Standort einer Schallausbreitungsanalyse.

  • L11: Kann der geforderte Eigenanteil bei Gemeinden, welche sich in der Haushaltssicherung befinden durch die Gewährung einer Bedarfszuweisung abgedeckt werden?

    Es besteht zunächst der Möglichkeit, Mittel des Thüringer Gesetzes für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024 vom 11. März 2020 als Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Förderprogramme zu verwenden. Diese Mittel sind im Hinblick auf ggf. in Frage stehende Bedarfszuweisungen anrechnungsfrei.

    Weiterhin dienen die förderfähigen Maßnahmen im Sinne des Sirenenförderprogramms unmittelbar der Durchführung von kommunalen Pflichtaufgaben und sind von erheblicher Bedeutung für eine flächendeckende Warnung der Bevölkerung in den Kommunen. Damit verbundene zu tragende Eigenanteile können daher auch im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht verausgabt werden. Die zu tragenden Eigenanteile stehen als notwendige Ausgaben / Investitionen dabei der Gewährung einer Bedarfszuweisung zur Haushaltssicherung grundsätzlich nicht entgegen und werden bei deren Bemessung nach der VV-Bedarfszuweisungen grundsätzlich bedarfserhöhend berücksichtigt, soweit die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet sind.

  • L12: Wird durch das TMIK eine Technische Richtlinie/ Musterleistungsbeschreibung bereitgestellt?

    Ja. Es wird auf die Frage L 4 und den Sirenenanbindungserlass vom 30.06.2021 verwiesen. Eine Musterleistungsbeschreibung wird durch das TMIK nicht bereitgestellt.

  • L13: Wie sollte grundsätzlich mit der Beschaffung der FRT verfahren werden?

    Die Autorisierte Stelle Thüringen betreut ausschließlich Funkgeräte und Funkzubehör der Hersteller Motorola und Sepura. Entsprechend ist im Zuge des Vergabeverfahrens durch die ausschreibende Stelle darauf zu achten, dass potentielle Bieter nur diese Gerätetypen in ihren Angeboten anbieten.

    Die Bestellung eines FRT als Beistellleistung zum Zwecke der Umstellung einer Sirene kann folgendermaßen erfolgen:

    1. Der BOS-funkberechtigte Bedarfsträger (Stadt, Gemeinde, Landkreis, VG) bestellt das Gerät bei einem Funkgerätehersteller (Selectric oder Motorola).
    2. Ein entsprechendes Preisangebot sollte vorab eingeholt werden.
    3. Neben dem Geräteabruf ist auch die Erstprogrammierung durch den Funkgerätehersteller vorzunehmen und folglich zu bestellen.
    4. Die für den Betrieb notwendige BOS-Sicherheitskarte ist über die jeweils zuständige Dezentrale Technische Servicestelle des Kreises bei der Autorisierten Stelle abzurufen.
    5. Der Prozess zur Beantragung der Standortgenehmigung gegenüber der BDBOS ist ebenfalls durch den Bedarfsträger zu veranlassen. Die zuständige Dezentrale Technische Servicestelle erteilt weitere Auskünfte.
  • L14: Wer ist für die erforderlichen Updates der FRT zuständig?

    Sofern die ausschreibende Stelle eine Eingrenzung im Vergabeverfahren vornimmt, entstehen keine Probleme. Die Updates werden entsprechend der etablierten Prozesse durch die Autorisierte Stelle Thüringen bereitgestellt.

    Das FRT SCG22 ist das Nachfolgemodell des SRG 3900, welches aus dem Rahmenvertrag Digitalfunk bereitgestellt wird. Das SRG 3900 steht nur noch begrenzt zur Verfügung wird vorrangig für das Digitalfunkprojekt genutzt. Das SCG22 wird in die betriebliche Betreuung der Autorisierten Stelle aufgenommen. Programmierequipment und Updates für dieses Gerät werden zeitnah durch die Autorisierte Stelle bereitgestellt.

  • L15: Wer erstellt die Standortgenehmigung gegenüber der BDBOS für die FRT?

    Der Prozess zur Beantragung der Standortgenehmigung gegenüber der BDBOS ist gemäß „Funktechnischen und funkbetrieblichen Richtlinien für die nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Thüringen“ Anlage 6 „Anmelde- und Genehmigungsverfahren ortsfester Landfunkstellen“ geregelt. Abweichende Regelungen für Sirenenempfänger sind durch das Land nicht vorgesehen.

  • L16: Muss die Empfangsanlage mit FRT gegen Diebstahl oder Vandalismus geschützt werden müssen? Ist die Aufschaltung eines Einbruchalarms notwendig? Wohin geht die Meldung?

    Ja, dies ist im Sirenenanbindungserlass vom 30.06.2021 geregelt.

  • L17: Wie wird der zeitliche und personelle Programmieraufwand eingeschätzt?

    Grundsätzlich ist anzumerken, dass seitens der Landesverwaltung keine Verpflichtung zur Umstellung der Sirenenansteuerung auf TETRA kommuniziert wurde. Die Entscheidung liegt allein beim Aufgabenträger, wobei dieser die bestehenden Realisierungsalternativen nach pflichtgemäßen Ermessen bewerten und anschließend eine Entscheidung treffen muss. Bewertungskriterien sind z.B. Haltbarkeit und Verfügbarkeit Ersatzteile für 5-Ton-Folge, technische Ausstattung der Leitstelle, Bewertung anderer Ansteuerungssysteme, z.B. Pocsag und deren voraussichtliche Verfügbarkeit, Redundanzstrategien, Alarmierungsstrategie des Kreises, z.B. im Katastrophenfall etc. Durch die Autorisierte Stelle Thüringen ist vorgesehen, die im Land genutzten TETRA-Sirenenempfänger folgendermaßen zu konfigurieren:

    Der Programmieraufwand ist damit auf das Nötigste beschränkt und dürfte nach hiesiger Einschätzung nicht jedes Jahr erforderlich sein.

    • Geräte enthalten nur die für die Alarmierung notwendige Rufgruppe.
    • Geräte sind im Menü auf das Minimum beschränkt.
    • Die SIM-Karte hat einen eigenen Schlüssel und kann für andere Rufgruppen nicht genutzt werden.
    • Der Funkteilnehmer hat keine Berechtigung für anderen Dienste, als die für die Alarmierung notwendigen
  • L18: Wer übernimmt die entstehenden Kosten für die Wartung und/oder Updates an den Sirenensteuerungen sowie an der vorzuhaltenden Technik in den Zentralen Leitstellen?

    Die Sicherung und Aufrechterhaltung des Betriebs ist durch den jeweiligen Aufgabenträger bzw. den Eigentümer der Sirene zu gewährleisten.

  • L19: Können die notwendigen festinstallierten Funkgeräte (FRT) über den Rahmenvertrag Digitalfunk mit der Fa. Selectric Nachrichtensysteme GmbH abgerufen werden?

    Nein. Die zur Ansteuerung notwendigen digitalen Funkgeräte (FRT) können aus nachstehenden Gründen nicht über den bestehenden Rahmenvertrag Digitalfunk abgerufen werden:

    • Die Leistung der Sirenenansteuerung ist nicht Vertragsgegenstand im Rahmenvertrag.
    • Für die Umrüstung von Sirenen gibt es einen großen Markt, entsprechend ist durch die Aufgabenträger Vergaberecht anzuwenden, auch der Einsatz von anderen Digitalfunkgeräten wäre denkbar.
    • Die Anzahl der abrufbaren Funkgeräte ist im Rahmenvertrag limitiert und für die Kfz-Migration, die Leitstellen und die FEZ vorbehalten.
  • L20: Welche Anforderungen werden an die zu verbauenden festinstallierten Funkgeräte (FRT) gestellt?

    An den Sirenen können nur Geräte mit BDBOS-Zertifizierung als FRT-Empfangsmodul verwendet werden. Bei der Einholung entsprechender Angebote ist auf dieses Ausschlusskriterium zu achten. Für die kommunalen BOS ist dies in der „Funktechnische und funkbetriebliche Richtlinien für die nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Thüringen“ im Punkt 6 geregelt. Auf den Sirenenanbindungserlass vom 30.06.2021 wird an dieser Stelle verwiesen.

  • L21: Im Erlass wird eine rechtverbindliche Erklärung über die damit gesicherte tatsächliche Erreichbarkeit der Bevölkerung gefordert. Wie soll die aussehen? Gilt die Forderung auch für Bestandssirenen?

    Laut Ziffer 3.1 der Anlage 3 zur FörderRL BS/AllgH ist dem Zuwendungsantrag eine rechtsverbindliche Erklärung über den Umfang der gesicherten tatsächlichen Erreichbarkeit der Bevölkerung beizufügen. Mit dieser wird erklärt, dass die Sirene so geplant, aufgestellt und gewartet wird, dass die Bevölkerung damit effektiv gewarnt werden kann. Ein entsprechender Vordruck findet sich ebenfalls auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes.

  • L22: Können sich durch die Sirenenumrüstung und der dabei verwendeten Ansteuerungstechnik Probleme bei der zukünftigen Gestaltung von Wartungsverträgen der Sirenenanlagen ergeben?

    Die Gestaltung von Wartungsverträgen obliegt der Gemeinde und der jeweiligen Wartungsfirma. Eine allgemeinverbindliche Aussage kann dazu vom TMIK nicht getroffen werden.

FAQ zur Sirenenförderung des Bundes

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