Hier findest du auf kurzem Wege die wichtigsten Infos zu häufig gestellten Fragen zu den Themen Katastrophenschutz, Bevölkerungswarnung und Vorsorge sowie zu den Sirenenförderprogrammen des Bundes und des Freistaates Thüringen.
FAQ zum Katastrophenschutz
- Was macht der Thüringer Katastrophenschutz?
Der Thüringer Katastrophenschutz kümmert sich um die Vorbereitung, Bewältigung und Nachsorge von Katastrophen und Notlagen in Thüringen, einschließlich des Schutzes von Menschenleben und Eigentum sowie der Koordinierung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen.
- Welche Einheiten und Einrichtungen gibt es im Thüringer Katastrophenschutz?
Im Thüringer Katastrophenschutz gibt es verschiedene Einheiten und Einrichtungen wie die Feuerwehren, den Rettungsdienst, das Technische Hilfswerk (THW), das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und weitere Hilfsorganisationen, die gemeinsam an der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen arbeiten.
- Was bedeutet Zivile Verteidigung?
Zivile Verteidigung bedeutet, dass staatliche Stellen Maßnahmen ergreifen, um die Bevölkerung vor Gefahren wie Naturkatastrophen zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel Evakuierungspläne, Schutzräume und Informationen für die Menschen.
- Was bedeutet Zivil-Militärische Zusammenarbeit?
Zivil-Militärische Zusammenarbeit steht für die Kooperation und den Austausch zwischen zivilen Organisationen und dem Militär, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Das kann beispielsweise die Zusammenarbeit bei humanitären Einsätzen, der Katastrophenschutz oder die Entwicklung von Infrastruktur umfassen.
- Welche Auszeichnungen gibt es im Thüringer Katastrophenschutz?
In Thüringen gibt es die Katastrophenschutz-Medaille. Diese Auszeichnung in Gold, Silber oder Bronze verleiht das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, um Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz für herausragende Leistungen zu ehren.
- Was ist der bundesweite Warntag?
Der bundesweite Warntag ist ein jährliches Ereignis, bei dem in ganz Deutschland Warnsysteme und -maßnahmen getestet werden, um die Bevölkerung für den Umgang mit Notfallsituationen und Katastrophen zu sensibilisieren und die Alarmierung zu überprüfen. Der Warntag findet immer am zweiten Donnerstag im September statt.
FAQ zu Vorsorge und Selbsthilfe
- Was mache ich bei Hochwasser?
- Informiere dich über Radio, Fernsehen, Social Media oder die NINA-App.
- Verlasse gefährdete Bereiche und begib dich an einen höher gelegenen Ort.
- Meide fließendes Wasser. Versuche nicht, durch überflutete Straßen oder Gebiete zu fahren oder zu laufen.
- Schalte elektrische Geräte aus, bevor das Wasser in dein Haus eindringt, um das Risiko von Kurzschlüssen und Stromschlägen zu verringern.
- Wähle den Notruf, wenn du in Gefahr bist.
- Bewahre wichtige Dokumente an einem Ort auf, der vor Wasser geschützt ist.
- Hilf anderen, wenn es sicher ist und du dazu in der Lage bist.
- Was mache ich bei Unwetter und Sturm?
- Sichere lose Gegenstände im Freien.
- Schließe Fenster und Türen.
- Bleib im Haus und begib dich in einen sicheren Bereich.
- Informiere dich über lokale Wetterwarnungen, zum Beispiel über die NINA-App.
- Vermeide den Kontakt mit elektrischen Geräten.
- Wenn du im Freien bist, suche Schutz in einem stabilen Gebäude oder Fahrzeug.
- Halte dich von hohen Bäumen und Stromleitungen fern.
- Was mache ich bei einem Waldbrand?
- Rufe die Feuerwehr über den Notruf 112.
- Begib dich aus der Gefahrenzone.
- Vermeide es, den Brand einzudämmen, es sei denn, du bist geschult und hast die entsprechende Ausrüstung.
- Halte dich von dichtem Rauch fern.
- Was mache ich, wenn es bei mir brennt?
- Alarmiere die Feuerwehr über den Notruf 112.
- Schließe Türen und Fenster, um die Ausbreitung des Feuers zu verlangsamen.
- Verlasse das Gebäude, vermeide den Aufzug, benutze die Treppen.
- Bleibe möglichst nahe am Boden, um dem Rauch auszuweichen.
- Rufe laut um Hilfe, wenn du das Gebäude nicht verlassen kannst.
- Was mache ich bei großer Hitze?
- Trinke ausreichend Wasser, meide Kaffee und Alkohol.
- Iss nur leichte Speisen, zum Beispiel Obst und Gemüse, die viel Flüssigkeit enthalten.
- Trage lockere Kleidung und eine Kopfbedeckung, um dich vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
- Bleibe im Gebäude oder im Schatten, vor allem während der heißesten Tageszeit.
- Schütze deine Haut vor schädlichen UV-Strahlen.
- Suche regelmäßig klimatisierte Räume auf oder verwende Ventilatoren, um dich abzukühlen.
- Was mache ich bei einem Stromausfall?
- Nutze Lichtquellen wie Taschenlampen oder Kerzen.
- Überprüfe, ob der Stromausfall nur in deinem Haus oder in der gesamten Umgebung vorliegt.
- Kontaktiere den Stromversorger, um den Vorfall zu melden.
- Schalte alle elektrischen Geräte aus, um Schäden durch plötzliche Stromschwankungen zu vermeiden.
- Halte Kühlschrank und Gefriertruhe geschlossen, um die Lebensmittel länger frisch zu halten.
- Hält der Stromausfall länger an, besorge ausreichend Batterien, Wasser, einen Campingkocher und nicht verderbliche Lebensmittel.
- Was ist der Notfallrucksack?
Ein Notfallrucksack ist ein Gepäckstück, das du mit deinen wichtigsten Dingen für den Katastrophenfall packst, um dann schnell und ohne großes Nachdenken alles bereit zu haben. Was er alles enthalten sollte, erfährst du hier.
- Warum brauche ich eine Dokumentenmappe für den Notfall?
Eine Dokumentenmappe solltest du dir anlegen, um wichtige Unterlagen und Dokumente an einem sicheren Ort aufzubewahren, der im Notfall leicht zugänglich ist. Was alles in die Dokumentenmappe gehört, erfährst du hier.
FAQ zu Warnsystemen
- Welche Warnsysteme gibt es in Thüringen?
In Thüringen wirst du im Katastrophenfall über mehrere Warnsysteme informiert, darunter MoWaS, Cell Broadcast, die NINA Warn-App und Sirenen.
- Was ist das MoWaS
MoWaS steht für „Modulares Warnsystem“, ein deutschlandweites Warnsystem, das die Bevölkerung vor Gefahren und Notlagen warnt. Es ermöglicht den Behörden, Informationen über verschiedene Kanäle wie Rundfunk, Fernsehen, soziale Medien, Sirenen, digitale Warnapps und weitere Kommunikationsmittel zu verbreiten.
- Was ist Cell Broadcast?
Cell Broadcast ist ein mobiles Warnsystem, das Informationen und Warnmeldungen an alle Mobiltelefone in einem bestimmten geografischen Bereich senden kann.
- Wie funktioniert die NINA Warn-App?
Die NINA (Notfall-Informations- und Nachrichten-App) ist eine Warn-App, die die Bevölkerung in Deutschland über aktuelle Gefahren und Notlagen informiert. Die App empfängt Warnmeldungen von offiziellen Behörden und sendet sie regionalspezifisch an die Nutzerinnen und Nutzer der App.
- Wozu gibt es Sirenen?
In Thüringen warnen dich im Notfall und bei Gefahrenlagen 2.370 Sirenen. Sie können von der Feuerwehr, der Polizei und anderen Behörden ausgelöst werden. Was die Sirenentöne bedeuten, erfährst du hier.
FAQ zur Sirenenförderung
FAQ zur Sirenenförderung des Landes
- L1: Besteht eine Pflicht zur Errichtung einer Sirene bzw. zur Umrüstung einer Bestandssirene?
Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Hierzu gehört auch die geeignete Gewährleistung von Warnungen und Informationen der Bevölkerung vor einer Gefahr. Eine konkrete Rechtspflicht zum Neubau einer Sirene bzw. zur Umrüstung der noch betriebenen Sirenen besteht jedoch nicht.
- L2: Gibt es noch andere Möglichkeiten unsere Maßnahme zu fördern?
Eine Förderung durch das Land kann nicht über die in der FörderRL BS /AllgH beschriebenen Festbeträge hinaus erfolgen. Einzelne Landkreise fördern eigenständig den Neubau bzw. die Umrüstung von Sirenen in ihrem Gebiet. Ob es in deinem Landkreis ein derartiges Förderprogramm gibt, erfragst du am besten direkt bei der für dich zuständigen unteren Brand- und Katastrophenschutzbehörde.
- L3: Werden die zuständigen Zentralen Leitstellen ebenfalls umgerüstet?
Ja. Parallel zum Fördererlass zur Umrüstung der bestehenden elektronischen Sirenen und Motorsirenen wurde am 10. Februar 2021 eine Förderung zur Migration bzw. Umstellung der Sirenenansteuerung auf TETRA-Standard in den Zentralen Leitstellen erlassen. Der Leistungsumfang des bestehenden Rahmenvertrags mit der Fa. Selectric Nachrichtensysteme GmbH wurde zu diesem Zweck um ein entsprechendes Umrüstpaket erweitert, welches durch die Aufgabenträger beauftragt werden kann.
- L4: Erfolgt die Förderung der Leitstellen einmalig unabhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze oder je Arbeitsplatz?
Die Förderung zur Umrüstung der Zentralen Leitstellen wird nur einmal für jede Zentrale Leitstelle, unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Gebietskörperschaften sowie der Anzahl der Arbeitsplätze ausgereicht. Über Client-Lösungen kann das System jedoch von mehreren Arbeitsplätzen aus angesteuert werden. Hier sind jedoch Individuallösungen in Zusammenarbeit mit dem Hersteller des Einsatzleitsystems notwendig.
- L5: Warum werden die Sirenen zukünftig über TETRA-BOS-Digitalfunk angesteuert?
Bislang wird die Ansteuerung der Sirenen über den Analogfunk-Standard der 5-Ton-Ruffolge realisiert, wobei die Technik nicht mehr zeitgemäß ist und dringend einer Erneuerung bedarf. Für eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes ist die langfristige Nutzung der derzeit noch vorhandenen analogen Funktechnik aus fachlicher Sicht nicht zielführend. Auf der anderen Seite verfügen die Thüringer Gemeinden über eine flächendeckende Sirenenstruktur in Analogtechnik, die für eine kurz- und mittelfristige Verbesserung der Sirenennutzung zur Bevölkerungswarnung genutzt werden sollte. Aus diesem Grund wurde vorgeschlagen, dass
- vorhandene Netz an Bestandssirenen für eine digitale Umrüstung zu nutzen,
- die Leitstellen zur digitalen Ansteuerung der Sirenen zu befähigen und
- eine Ansteuerung über das vorhandene TETRA BOS-Digitalfunknetz vorzusehen.
Es wird an dieser Stelle auf den Sirenenanbindungserlass vom 30.06.2021 verwiesen:
Sirenenanbindungserlass Thüringen / Anbindung von Sirenen an den Tetra Digitalfunk
- L6: Wird neben der Ansteuerung der Sirenen auch die Alarmierung der Einsatzkräfte mit umgestellt?
Nein. Die Förderung zur Umrüstung der bestehenden elektronischen Sirenen und Motorsirenen und die Alarmierung der Einsatzkräfte über Funkmeldeempfänger sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Ausgenommen davon ist die Alarmierung der Einsatzkräfte der Feuerwehren über Sirenen. Der Sirenenton „Feueralarm“ soll zukünftig neben „Warnung der Bevölkerung“, „Entwarnung“ und „Sirenenprobe“ ebenfalls mit digital ansteuerbar sein.
- L7: Welche Sirenentöne sind in Thüringen festgelegt?
Seit dem 1. Juni 2018 gelten die vier Sirenensignale „Sirenenprobe“, „Feueralarm“, „Warnung der Bevölkerung vor einer Gefahr“ und „Entwarnung“ für Thüringen als einheitliche Anwendungsgrundlage (ThürStAnz Nr. 22/2018 Seite 615 – 616). Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
- L8: Müssen im Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Anlage 5 der FörderRL BS/AllgH) die feuerwehrtechnischen Angaben (Pkt. 6) ausgefüllt werden?
Nein. Im Förderantrag sind nur die spezifischen Informationen zur geplanten Maßnahme darzustellen. Im Förderantrag nach Anlage 5 der FörderRL Bs/AllgH sind insbesondere folgende Punkte auszufüllen:
- Daten des Antragstellers,
- Beschreibung der Maßnahme (Anzahl der Neubauten unter Nennung der geplanten Stärke der Sirenen (600 – 2400 W) und ob FRT, Sirenensteuergerät und ggf. Mast mit beschafft werden / Umrüstungen sowie die Bezeichnung der Sirenenstandorte),
- Höhe der Zuwendung,
- Angaben zum Finanzierungsplan sowie
- Angaben zum Zeitplan.
- L9: Wer kann die Förderung beantragen?
Grundsätzlich sind in erster Linie die Städte und Gemeinden die Empfänger der Förderungen und somit Antragsteller. Darüber hinaus können die Landkreise in eigener Zuständigkeit für die kreisangehörigen Gemeinden eine Förderung beantragen, wenn sie dazu einvernehmlich ermächtigt wurden.
- L10: Muss für jeden Sirenenstandort ein separater Förderantrag gestellt werden?
Nein. Im Antrag müssen die einzelnen Standorte jedoch genannt werden. Auch bedarf bei einem Neubau jeder Standort einer Schallausbreitungsanalyse.
- L11: Kann der geforderte Eigenanteil bei Gemeinden, welche sich in der Haushaltssicherung befinden durch die Gewährung einer Bedarfszuweisung abgedeckt werden?
Es besteht zunächst der Möglichkeit, Mittel des Thüringer Gesetzes für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024 vom 11. März 2020 als Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Förderprogramme zu verwenden. Diese Mittel sind im Hinblick auf ggf. in Frage stehende Bedarfszuweisungen anrechnungsfrei.
Weiterhin dienen die förderfähigen Maßnahmen im Sinne des Sirenenförderprogramms unmittelbar der Durchführung von kommunalen Pflichtaufgaben und sind von erheblicher Bedeutung für eine flächendeckende Warnung der Bevölkerung in den Kommunen. Damit verbundene zu tragende Eigenanteile können daher auch im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht verausgabt werden. Die zu tragenden Eigenanteile stehen als notwendige Ausgaben / Investitionen dabei der Gewährung einer Bedarfszuweisung zur Haushaltssicherung grundsätzlich nicht entgegen und werden bei deren Bemessung nach der VV-Bedarfszuweisungen grundsätzlich bedarfserhöhend berücksichtigt, soweit die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet sind.
- L12: Wird durch das TMIK eine Technische Richtlinie/ Musterleistungsbeschreibung bereitgestellt?
Ja. Es wird auf die Frage L 4 und den Sirenenanbindungserlass vom 30.06.2021 verwiesen. Eine Musterleistungsbeschreibung wird durch das TMIK nicht bereitgestellt.
- L13: Wie sollte grundsätzlich mit der Beschaffung der FRT verfahren werden?
Die Autorisierte Stelle Thüringen betreut ausschließlich Funkgeräte und Funkzubehör der Hersteller Motorola und Sepura. Entsprechend ist im Zuge des Vergabeverfahrens durch die ausschreibende Stelle darauf zu achten, dass potentielle Bieter nur diese Gerätetypen in ihren Angeboten anbieten.
Die Bestellung eines FRT als Beistellleistung zum Zwecke der Umstellung einer Sirene kann folgendermaßen erfolgen:
- Der BOS-funkberechtigte Bedarfsträger (Stadt, Gemeinde, Landkreis, VG) bestellt das Gerät bei einem Funkgerätehersteller (Selectric oder Motorola).
- Ein entsprechendes Preisangebot sollte vorab eingeholt werden.
- Neben dem Geräteabruf ist auch die Erstprogrammierung durch den Funkgerätehersteller vorzunehmen und folglich zu bestellen.
- Die für den Betrieb notwendige BOS-Sicherheitskarte ist über die jeweils zuständige Dezentrale Technische Servicestelle des Kreises bei der Autorisierten Stelle abzurufen.
- Der Prozess zur Beantragung der Standortgenehmigung gegenüber der BDBOS ist ebenfalls durch den Bedarfsträger zu veranlassen. Die zuständige Dezentrale Technische Servicestelle erteilt weitere Auskünfte.
- L14: Wer ist für die erforderlichen Updates der FRT zuständig?
Sofern die ausschreibende Stelle eine Eingrenzung im Vergabeverfahren vornimmt, entstehen keine Probleme. Die Updates werden entsprechend der etablierten Prozesse durch die Autorisierte Stelle Thüringen bereitgestellt.
Das FRT SCG22 ist das Nachfolgemodell des SRG 3900, welches aus dem Rahmenvertrag Digitalfunk bereitgestellt wird. Das SRG 3900 steht nur noch begrenzt zur Verfügung wird vorrangig für das Digitalfunkprojekt genutzt. Das SCG22 wird in die betriebliche Betreuung der Autorisierten Stelle aufgenommen. Programmierequipment und Updates für dieses Gerät werden zeitnah durch die Autorisierte Stelle bereitgestellt.
- L15: Wer erstellt die Standortgenehmigung gegenüber der BDBOS für die FRT?
Der Prozess zur Beantragung der Standortgenehmigung gegenüber der BDBOS ist gemäß „Funktechnischen und funkbetrieblichen Richtlinien für die nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Thüringen“ Anlage 6 „Anmelde- und Genehmigungsverfahren ortsfester Landfunkstellen“ geregelt. Abweichende Regelungen für Sirenenempfänger sind durch das Land nicht vorgesehen.
- L16: Muss die Empfangsanlage mit FRT gegen Diebstahl oder Vandalismus geschützt werden müssen? Ist die Aufschaltung eines Einbruchalarms notwendig? Wohin geht die Meldung?
Ja, dies ist im Sirenenanbindungserlass vom 30.06.2021 geregelt.
- L17: Wie wird der zeitliche und personelle Programmieraufwand eingeschätzt?
Grundsätzlich ist anzumerken, dass seitens der Landesverwaltung keine Verpflichtung zur Umstellung der Sirenenansteuerung auf TETRA kommuniziert wurde. Die Entscheidung liegt allein beim Aufgabenträger, wobei dieser die bestehenden Realisierungsalternativen nach pflichtgemäßen Ermessen bewerten und anschließend eine Entscheidung treffen muss. Bewertungskriterien sind z.B. Haltbarkeit und Verfügbarkeit Ersatzteile für 5-Ton-Folge, technische Ausstattung der Leitstelle, Bewertung anderer Ansteuerungssysteme, z.B. Pocsag und deren voraussichtliche Verfügbarkeit, Redundanzstrategien, Alarmierungsstrategie des Kreises, z.B. im Katastrophenfall etc. Durch die Autorisierte Stelle Thüringen ist vorgesehen, die im Land genutzten TETRA-Sirenenempfänger folgendermaßen zu konfigurieren:
Der Programmieraufwand ist damit auf das Nötigste beschränkt und dürfte nach hiesiger Einschätzung nicht jedes Jahr erforderlich sein.
- Geräte enthalten nur die für die Alarmierung notwendige Rufgruppe.
- Geräte sind im Menü auf das Minimum beschränkt.
- Die SIM-Karte hat einen eigenen Schlüssel und kann für andere Rufgruppen nicht genutzt werden.
- Der Funkteilnehmer hat keine Berechtigung für anderen Dienste, als die für die Alarmierung notwendigen
- L18: Wer übernimmt die entstehenden Kosten für die Wartung und/oder Updates an den Sirenensteuerungen sowie an der vorzuhaltenden Technik in den Zentralen Leitstellen?
Die Sicherung und Aufrechterhaltung des Betriebs ist durch den jeweiligen Aufgabenträger bzw. den Eigentümer der Sirene zu gewährleisten.
- L19: Können die notwendigen festinstallierten Funkgeräte (FRT) über den Rahmenvertrag Digitalfunk mit der Fa. Selectric Nachrichtensysteme GmbH abgerufen werden?
Nein. Die zur Ansteuerung notwendigen digitalen Funkgeräte (FRT) können aus nachstehenden Gründen nicht über den bestehenden Rahmenvertrag Digitalfunk abgerufen werden:
- Die Leistung der Sirenenansteuerung ist nicht Vertragsgegenstand im Rahmenvertrag.
- Für die Umrüstung von Sirenen gibt es einen großen Markt, entsprechend ist durch die Aufgabenträger Vergaberecht anzuwenden, auch der Einsatz von anderen Digitalfunkgeräten wäre denkbar.
- Die Anzahl der abrufbaren Funkgeräte ist im Rahmenvertrag limitiert und für die Kfz-Migration, die Leitstellen und die FEZ vorbehalten.
- L20: Welche Anforderungen werden an die zu verbauenden festinstallierten Funkgeräte (FRT) gestellt?
An den Sirenen können nur Geräte mit BDBOS-Zertifizierung als FRT-Empfangsmodul verwendet werden. Bei der Einholung entsprechender Angebote ist auf dieses Ausschlusskriterium zu achten. Für die kommunalen BOS ist dies in der „Funktechnische und funkbetriebliche Richtlinien für die nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Thüringen“ im Punkt 6 geregelt. Auf den Sirenenanbindungserlass vom 30.06.2021 wird an dieser Stelle verwiesen.
- L21: Im Erlass wird eine rechtverbindliche Erklärung über die damit gesicherte tatsächliche Erreichbarkeit der Bevölkerung gefordert. Wie soll die aussehen? Gilt die Forderung auch für Bestandssirenen?
Laut Ziffer 3.1 der Anlage 3 zur FörderRL BS/AllgH ist dem Zuwendungsantrag eine rechtsverbindliche Erklärung über den Umfang der gesicherten tatsächlichen Erreichbarkeit der Bevölkerung beizufügen. Mit dieser wird erklärt, dass die Sirene so geplant, aufgestellt und gewartet wird, dass die Bevölkerung damit effektiv gewarnt werden kann. Ein entsprechender Vordruck findet sich ebenfalls auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes.
- L22: Können sich durch die Sirenenumrüstung und der dabei verwendeten Ansteuerungstechnik Probleme bei der zukünftigen Gestaltung von Wartungsverträgen der Sirenenanlagen ergeben?
Die Gestaltung von Wartungsverträgen obliegt der Gemeinde und der jeweiligen Wartungsfirma. Eine allgemeinverbindliche Aussage kann dazu vom TMIK nicht getroffen werden.
FAQ zur Sirenenförderung des Bundes
- B1: Wie läuft die Förderung gemäß automatisiertem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) ab?
Das BBK weist den Ländern gemäß Königsteiner Schlüssel Objekte auf dem Titel des BBK zu, der für die Verteilung der Fördergelder vorgesehen ist und stattet diese mit den vorgesehenen Mitteln aus Dort können diese durch die Länder im HKR-Verfahren abgerufen werden. Die Kommunen beantragen die Förderung bei ihrem jeweiligen Bundesland. Nicht benötigte Anteile unter dem gewährten Festbetrag (benötigter Förderbetrag < gewährter Festbetrag _ Ausgabereste) werden zum Ende der Periode rückgebucht. Weitere Informationen zum automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes erhalten Sie von Ihrem zuständigen Haushälter oder unter folgendem Link:
HKR-Verfahren
- B2: Sind auch Programmierarbeiten in der Förderung enthalten?
Programmierarbeiten werden nur erstattet, wenn sie der direkten Installation der Sirenenanlage oder deren Anschluss an MoWaS über das TETRA-BOS Netz dienen; und auch nur dann, wenn die Anlage ansonsten den Förderbedingungen entspricht. Hierunter sind auch sonstige „Anpassungen geförderter Sirenen in der Leitstelle“ zusammengefasst. Auch diese Arbeiten sind nur förderfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Errichtung einer geförderten Anlage entstehen.
- B3: Ich möchte E57 Anlagen mit dem TETRA-Empfänger ausstatten. Ist dies im Rahmen der Förderung möglich?
Ja. Hier greift lediglich die Landesförderung (A) gemäß Sirenenfördererlass vom 01.09.2021 mit maximal 1.600 €.
- B4: Was passiert, wenn der dem Land zugewiesene Betrag ausgeschöpft wurde? Bleiben wir dann auf den Kosten sitzen?
Das kann theoretisch passieren. Wir gehen davon aus, dass die Länder die Mittel in der Reihenfolge des Eingangs bei ihnen vergeben. Das genaue Verfahren obliegt jedoch den Ländern. Aktuell schätzen wir, dass die Mittel nicht komplett ausgeschöpft werden.
Für den Fall, dass die Mittel eines Landes dennoch ausgeschöpft sind, besteht darüber hinaus ab Q3/2022 die Möglichkeit, die dann bundesweit nicht abgerufenen Mittel nach Wegfallen der Länderbindung zu beantragen. Die Bewilligung der Ausschüttung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.
- B5: Sind Arbeiten, die den Anschluss an die Leitstelle betreffen im Förderbetrag enthalten?
Diese sind lediglich im Förderbetrag enthalten, wenn Sie im direkten Zusammenhang mit der Errichtung der Sirenenanlage stehen und den Anschluss an eine MoWaS Station betreffen.
- B6: Wir planen und genehmigen, aber die Errichter und Hersteller signalisieren uns, dass sie die Errichtung frühestens Mitte 2023 vornehmen können. Fallen wir somit aus der Förderung raus und gehen selbst das finanzielle Risiko ein?
Das Förderprogramm ist an das Konjunkturpaket der Bundesregierung gekoppelt und dieses läuft nach aktuellem Stand Ende 2022 aus. Deswegen müssen förderfähige Aufbauten ab dem 01.01.2021 beauftragt worden sein oder bis zum 31.12.2022 beauftragt werden.
- B7: Schließt diese Förderung eine andere Förderung, beispielsweise einer Ansteuerung über TETRA aus?
Nein, eine andere Förderung schließt die Förderung durch das BBK nicht aus. Es ist jedoch zu beachten, dass nachweislich nicht benötigte Beträge gemäß HKR-Verfahren zurückzuerstatten sind.
- B8: Wenn wir X Sirenen jetzt kaufen, bei uns lagern und nach der Beendigung des Errichtungsengpasses dann in 2023 und 2024 errichten? Wäre dies möglich?
Nein, das ist leider nicht möglich. Ein Aufbau muss zeitnah erfolgen.
- B9: Kann ich mit einem Förderbetrag mehrere Anlagen fördern?
Nein, ein Förderbetrag gilt pro zu installierender Anlage. Restbeträge müssen zurücküberwiesen werden. Eine weitere Beantragung für die nächste Anlage ist jedoch selbstverständlich möglich.
- B10: Wir sollen TETRA-BOS fähig werden. Wieso, wenn doch gar keine Ansteuerung der Sirenen aus MoWaS heraus möglich ist?
Der Übertragungsstandard wird aktuell entwickelt. Die Ansteuerung der Sirenen aus dem modularen Warnsystem über das TETRA-BOS Digitalfunknetz wird für alle MoWaS-Stationen mittelfristig ermöglicht werden.
- B11: Wir würden gerne gefördert werden, möchten aber nicht, dass unsere Sirenen in MoWaS eingebunden werden, da wir fürchten, Autonomie aufzugeben.
Es ist erklärtes Ziel des Förderprogrammes die Warnung der Zivilbevölkerung zu verbessern. Um dies zeitnah auch in überregionalen Gefährdungslagen vonseiten des Bundes und der Länder leisten zu können, ist eine Einbindung in das modulare Warnsystem über TETRA-BOS unabdingbar und deshalb Voraussetzung für die Förderung. Bei lokaler Gefährdungslage oder Feueralarmen etc. kann wie gewohnt weiter auf regionaler Ebene gewarnt werden. Der Vorteil eines MoWaS-Anschlusses ist es, dass in einem Arbeitsgang Warnmittel wie Mobilfunk-Apps oder Lokalradios zusätzlich zur Sirene mit der Meldung versorgt werden können.
- B12: Meine Sirenen verursachen pro Jahr X € an Wartungskosten. Wer übernimmt diese?
Das Sirenenförderprogramm wird mit Mitteln des Konjunkturpaketes der Bundesregierung 2020-2022 und des Landes finanziert. Darüber hinaus stehen leider keine Mittel zur Verfügung und Wartungskosten können nicht übernommen werden (vgl. L 21).
- B13: Wieso erhöht der Bund die Förderdauer nicht, wenn dies doch im Interesse des Schutzes der Zivilbevölkerung (ZSKG) wäre?
Das Sirenenförderprogramm wird mit Mitteln des Konjunkturpaketes der Bundesregierung 2020-2022 finanziert. Darüber hinaus sind bisher keine Mittel zur Verstetigung vorgesehen. (Die Hoheit über die Nutzung der Sirenen bleibt weiter bei den Kommunen.)
- B14: Wenn der Bund die Sirenen in einer bundesweiten Warnlage ansteuert, in meiner Gemeinde aber gleichzeitig Feuerwehralarm ausgelöst wird; wie ist geregelt, welches Signal vorrangig behandelt wird?
Der Standard über die Ansteuerung und Einbindung wird aktuell noch in Zusammenarbeit mit der BDBOS und den Herstellern entwickelt und wird eine entsprechende Regelung enthalten, sobald die Einbindung in das modulare Warnsystem realisiert wird. Derzeit ist es eine gängige Einstellung der Sirenensteuerung, dass das zuerst eingehende Signal ausgegeben wird. Abhängig von den Einstellungen wird das zweite Ansteuerungssignal verworfen oder gespeichert und nach einer Latenzzeit (üblicher Wert beträgt 2 Min. nach dem Beginn des ersten Signals) gesendet.
- B15: Wie wird die Einbindung der Sirenen in das modulare Warnsystem genau aussehen?
Dazu kann aktuell noch keine abschließende Aussage getroffen werden, da sich der Standard für Einbindung und Übertragung noch in der Entwicklung befindet.
- B16: Wir hätten gerne Sirenen mit Sprachausgabe. Werden diese auch gefördert?
Sirenen mit Sprachausgabe sind förderfähig, sofern sie ansonsten ebenfalls den Förderbedingungen entsprechen (Vgl. „Anlage 1 – Technische Anforderungen“).
- B17: Derzeit befinden sich an den sonst förderfähigen Sirenen Ansteuerungen, die ein anderes Übertragungsnetz von der Leitstelle aus nutzen. Muss ich mit der Förderung diese Ansteuerung durch eine TETRA BOS-fähige ersetzen?
Nein. Es kann eine zweite Ansteuerung an die Sirene montiert werden, womit die Auslösefähigkeit auch außerhalb des MoWaS-Netzes erhalten bleibt. Fragen Sie hierzu Ihre Hersteller.
- B18: Die in den Förderkriterien genannten Parameter erscheinen nicht ausreichend und wir möchten höhere Anforderungen umsetzen. Kann eine Förderung dennoch erfolgen?
Ja. Es handelt sich um Mindestanforderungen (z.B. Akkukapazität, Reichweite).
- B19: Derzeit wird bereits TETRA-BOS als Ansteuerungsnetz durch die Leitstellen genutzt. Können die geförderten Sirenen damit sowohl über die MoWaS-Station als auch über die bestehende Leitstellenanbindung an TETRA-BOS ausgelöst werden?
Das wird technisch angestrebt. Hierzu laufen die Abstimmungen mit dem Netzbetreiber noch.
- B20: Können bestehende Sirenen durch das Förderprogramm so nachgerüstet werden, dass sie eine zusätzliche Auslösemöglichkeit durch MoWaS erhalten?
Ja, solange die Sirene selbst den Förderkriterien genügt.
- B21: Wir sind im Jahr 2019 Verträge zur Sirenenerrichtung eingegangen, der tatsächliche Aufbau findet jedoch im Jahr 2021 statt. Sind unsere Anlagen dann förderfähig?
Leider nein. Als Einleitung der Maßnahmen gilt der unbedingte Vertragsschluss und der Förderzeitraum beginnt am 01.01.2021.
- B22: In der „Förderstaffelung“ sind verschiedene Teilbeträge zu einem Gesamtbetrag zusammengeführt. Ist die Förderung immer nur bis zur Höhe des einzelnen Teilbetrages möglich, oder zählt der aufgeführte Gesamtbetrag?
Es zählt der unten angegebene Gesamtbetrag pro Anlage. Die Teilbeträge stellen lediglich einen Anhalt dar. Die Teilbeträge anders aufzuteilen ist unschädlich für den Gesamtbetrag.
- B23: Anlage 2: Was ist unter Kontaktdaten des Ansprechpartners zu verstehen?
Darunter sind die Kontaktdaten des endgültigen Zuwendungsempfängers zu verstehen.
- B24: Schließt die Förderung des Bundes eine andere Förderung aus? Sprich: Gibt es ein Kumulationsverbot?
Nein, es besteht kein Kumulationsverbot. Im Sirenenförderprogramm werden mit Erlass vom 01.09.2021 Förderungen von Bund und Land zur Verfügung gestellt.
- B25: Welche Argumente gibt es, warum meine Kommune an ihren, ansonsten den Förderbedingungen entsprechenden Anlagen, TETRA-Empfänger mittels des Förderprogrammes nachrüsten sollte, obwohl eine Ansteuerung zunächst nicht aus MoWaS möglich ist und die Alarm
Perspektivische Ansteuerbarkeit der Sirenen über MoWaS und damit auch bei überregionalen Lagen durch den Kreis oder das Land, welches einem verbesserten Schutz der Bevölkerung dient. Sofern sich dafür entschieden wird, eine zusätzliche oder Zwei-Netz-Sirenensteuerung für den TETRA-BOS Digitalfunk zu beschaffen, wird eine Redundanz für die Auslösung geschaffen.
- B26: Im HKR-Verfahren können vertraglich in einem Jahr festgelegte Mittel, die in diesem Jahr nicht abgerufen werden, in das nächste Jahr übertragen werden. Heißt das, dass diese Übertragung auch am Übergang von 2022 nach 2023 möglich wäre?
Technisch gesehen wäre dies im HKR-Verfahren möglich (es handelt sich um flexibilisierte Mittel), jedoch war es ausdrücklicher Wunsch des BMI die Paragraphen §6 Absatz 2 sowie §1 Absatz 5 der Anlage 2 zur VV und §5 Abs. 1 VV durch den Satz: „Eine Übertragung der Mittel von 2022 nach 2023 ist nicht möglich.“ zu ergänzen, was eine Übertragung der Mittel ausschließt.
Ergänzung: Die genaue Auslegung befindet sich aktuell in Klärung. Das Ergebnis hierüber wird Ihnen in Kürze zugehen.
- B27: Mit Ablauf des 30.06.2022 werden noch nicht abgerufene Mittel wieder an den Bund zurückgegeben. Heißt das, dass bei Verfahren, die sich bei uns in der Schwebe befinden die Mittel entzogen werden?
Zum einen dürften sich die Mittel zu diesem Zeitpunkt noch auf Ihren nachgeordneten Konten befinden (vgl. HKR-Verfahren), zum anderen startet das BBK frühzeitig vor dem 30.06.2022 eine Abfrage ebensolcher Vorgänge, um mit Ihnen eine partnerschaftliche Lösung zu erzielen.
- B28: In Anlage 2 – Nachweis der Fördermittel werden unterschiedliche Systeme zur Angabe der Standortkoordinaten genannt, in der Tabelle für das Warnmittelkataster wieder ein anderes Koordinatensystem. Welches soll nun verwendet werden?
In Thüringen wird im UTM Koordinatensystem zentral erfasst.
- B29: Aufgrund der kurzen Frist für den kassenwirksamen Abschluss der geförderten Maßnahmen, steht für die Kommunen bzw. Kreise nur ein kurzer Zeitrahmen für die Ausschreibung, Beschaffung etc. der Sirenenanlagen zur Verfügung. (...)
Aufgrund der kurzen Frist für den kassenwirksamen Abschluss der geförderten Maßnahmen, steht für die Kommunen bzw. Kreise nur ein kurzer Zeitrahmen für die Ausschreibung, Beschaffung etc. der Sirenenanlagen zur Verfügung. Ist Ihnen bekannt, ob es bei Geldern, die aus einem Konjunkturpaket des Bundes stammen, ggfs. Ausnahmen gibt, was die Art und Weise der Ausschreibung betrifft und diese erleichtern könnte?
Leider sind uns hierzu keine Ausnahmen bekannt.
- B30: Wir haben die Rückmeldung erhalten, dass eine „Doppelansteuerung“ von Sirenen über POCSAG und den Digitalfunk BOS technisch nicht möglich sei.
Das stimmt nicht. Die Ansteuerung ist möglich (es muss geregelt sein, welches Signal vorrangig bearbeitet wird) und wird bereits von einigen Herstellern umgesetzt.
- B31: Bezüglich des §7 „Öffentlichkeitsarbeit“ hätten wir gerne Vorgaben für ein Corporate Design des BBK – Gibt es einen Downloadbereich/Vorgaben?
Dies befindet sich aktuell in der internen Abstimmung und wird Ihnen in Kürze zugehen.
- B32: Es gibt Bedenken bzgl. der Rechtsprechung hinsichtlich maximal zumutbarer Schalldruckpegel.
Wir wissen um Ausnahmeregelungen für Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz für Notsituationen in den entsprechenden Gesetzen nach denen die üblichen Immissionswerte überschritten werden dürfen. Darüber hinaus kann man von einer geringen Umweltgefährlichkeit ausgehen, da die Anlagen nur selten genutzt werden und demnach nicht zu den genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG gehören sondern unter § 3 Abs. 1 BImSchG fallen.
- B33: Wenn eine neue elektronische Sirene auf einem vorhandenen Mast einer demontierten E57 montiert wird, ist das dann wie eine Dach-/Gebäudemontage abzurechnen mit Errichtungskosten von 1.500€?
Es wäre wie eine Dach-/Gebäudemontage abzurechnen. Sie könnten dann die gesamten 10.850 Euro veranschlagen. Zu den oben erwähnten Errichtungskosten siehe Frage B 22. Sollten die Gesamtkosten unter den 10.850 Euro liegen, ist die Differenz zum Rückruf bereit zu stellen.
- B34: Soll der Gesamtzuschuss pro Sirene als Festbetragszuschuss gewährt werden, oder als Anteilszuschuss bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten?
Die Bezeichnung Festbetragsförderung ist uns von unserer Anwaltskanzlei ebenso wie das folgende Vorgehen bestätigt worden: Der Betrag von z.B. 10.850€ wird ausgezahlt. Darüber hinaus werden keine Kosten übernommen. Bei unter diesem Betrag liegenden förderfähigen Kosten ist die Differenz zum Förderbetrag zum Rückruf im HKR-Verfahren bereit zu stellen.
- B35: Welches System der Standortangabe soll verwendet werden (vgl. Anlage 2 – Nachweis der Fördermittel)?
Die Entscheidung wurde den Bundesländern überlassen. In Thüringen wird im UTM-Koordinatensystem zentral erfasst. Siehe dazu auch Frage B 28
- B37: Förderfähig sind nur Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2021 vertragswirksam begonnen wurden. Wie ist es zu bewerten, wenn die Auftragsvergabe hierzu in der Vergangenheit liegt?
Es sind ausschließlich Maßnahmen förderfähig, deren Beginn (unbedingter Vertragsschluss - keine aufschiebende oder auflösende Bedingung, Vgl. 158 BGB) am 01.01.2021 oder danach eingegangen wurden (Beginn der Maßnahme); vor diesem Datum begonnenen Maßnahmen (unbedingter Vertragsschluss) sind nicht förderfähig.
- B38: Gemäß „Anlage 1 – Technische Rahmenbedingungen der Förderung“ ist es Bedingung für eine Förderung, dass wir die Adresse / Subadresse benötigen, über die die Anlage ansteuerbar ist. (...)
B38: Gemäß „Anlage 1 – Technische Rahmenbedingungen der Förderung“ ist es Bedingung für eine Förderung, dass wir die Adresse / Subadresse benötigen, über die die Anlage ansteuerbar ist. Somit kann ich keine Anlage genehmigen, da diese Adresse nicht im Vorhinein bekannt ist.
Uns ist bewusst, dass diese Information nicht a priori bekannt sein kann und es sich somit nicht um eine Bedingung im engsten Sinne handelt. Die Anlage ist auch förderfähig, wenn die Adresse/Subadresse nicht im Vorhinein mitgeteilt wird.
- B39: Wir gehen davon aus, dass auch die durch die BDBOS in einem Anmeldezyklus bearbeitbare Anzahl an FRT/TSE begrenzt ist und hier nicht mehrere tausend Anträge auf einmal bearbeitet werden können. (...)
B39: Sirenen werden zukünftig durch eine TETRA-Steuereinheit (TSE) über den Digitalfunk BOS aktiviert. Diese TSE muss wie ein reguläres FRT (Fixed Radio Terminal, Feststation) behandelt werden und unterliegt dem FRT/TSE-Anzeigeverfahren der BDBOS. Die FRT/TSE-Anmeldungen werden aktuell durch die BDBOS nur alle 2 Monate in einem TOC (Anmeldezyklus) bearbeitet.
Bei den Autorisierten Stellen können aktuell aufgrund der erforderlichen Prüfungen nur eine begrenzte Anzahl Anträge pro Anmeldezyklus bearbeitet werden.
Mit der nun geplanten Förderung bis Ende 2022 ist zu erwarten, dass sich insbesondere in 2022 die FRT/TSE-Anträge in einer extrem hohen Anzahl ansammeln werden. Es ist zu erwarten, dass auch von anderen Bundesländern aufgrund der Bundesförderung vermehrt FRT/TSE An-meldeanträge durch die BDBOS zu bearbeiten sein werden. Wir gehen davon aus, dass auch die durch die BDBOS in einem Anmeldezyklus bearbeitbare Anzahl an FRT/TSE begrenzt ist und hier nicht mehrere tausend Anträge auf einmal bearbeitet werden können.Uns ist bewusst, dass es an oben beschriebener Stelle zu Verzögerungen kommen kann. Dies ist auch einer der Gründe, warum wir als für die Förde-rung entscheidenden Zeitpunkt den Maßnahmenbeginn, also den unbeding-ten Vertragsschluss gewählt haben. Sprich: eine Anlage kann gefördert wer-den und die Genehmigung durch die BDBOS kann zu einem späteren Zeit-punkt erfolgen. Siehe zu der Thematik auch die Fragen Nr. 6 und Nr. 21.
- B40: Zur Vermeidung späterer Problemstellungen bei der Auszahlung der Zuwendung bitten wir dringend, beim Bund eine Verlängerung der Förderfrist über den 31.12.2022 hinaus zu erreichen und nicht mehr an die Betriebsbereitschaft der Anlage zu koppeln.
Förderfähig sind Maßnahmen, die seit dem 01.01.2021 begonnen wurden (unbedingter Vertragsschluss); vor diesem Datum eingeleitete Maßnahmen sind nicht förderfähig. Wir haben die Ausweitung des Förderzeitraumes über den 31.12.2022 hinaus erneut beim BMI adressiert. Bis eine Antwort erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass das Förderprogramm am 31.12.2022 endet.
- B41: Mit Ablauf des 30.06.2022 werden noch nicht abgerufene Mittel wieder an den Bund zurückgegeben. Heißt das, dass bei Verfahren, die sich bei uns in der Schwebe befinden die Mittel entzogen werden?
Zum einen dürften sich die Mittel zu diesem Zeitpunkt noch auf Ihren nachgeordneten Konten befinden (vgl. HKR-Verfahren), zum anderen startet das BBK frühzeitig vor dem 30.06.2022 eine Abfrage ebensolcher Vorgänge, um mit Ihnen eine partnerschaftliche Lösung zu erzielen.
- Zusatz: Meine Sirene hat noch gar keine Akkupufferung, darf ich trotzdem die Förderung nutzen?
Ja, wenn noch keine Akkupufferung vorliegt und die Förderung des Steuergerätes bei gleichzeitiger Erfüllung der restlichen Förderbedingungen beantragt wird, ist eine Förderung der Sirene möglich, wenn gleichzeitig die fehlende Akkupufferung mitbeschafft wird (z.B. als Komponente des TETRA-Steuergerätes).
- Zusatz: Kann mein digitales Funkgerät (FRT) gefördert werden?
Ja, bei Zuwendungstatbeständen B und C – In den Pauschalbeträgen der Bundesförderung können auch die FRT berücksichtigt werden.


